ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

I. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden (Käufer). Sie gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Die AVB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

(2) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos durchführen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Textform.

§ 2 Angebote / Rechte / Geheimhaltung / Bestellungen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Überein-stimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Vertragswaren. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht uns sonstige Rechte an allen von uns im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung abgegebenen Angeboten und Kostenvora-nschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von uns diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(4) Bestellungen durch den Käufer gelten als verbindliches Vertragsangebot und können von uns innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei uns angenommen werden. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass durch die Verwendung von im Rahmen der Bestellung eingesandter Zeichnungen, Mustern und dergleichen, Rechte Dritter nicht verletzt werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie gelten für den vertraglich vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zu Skontoabzügen ist der Käufer nur nach gesonderter Vereinbarung berechtigt.

(3) Die Rechnungsbeträge sind fällig und zu zahlen innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles – ansonsten innerhalb von 14 Tagen – ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme. Zahlungen sind unbar per Überweisung zu leisten. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Bei Überschreitung der vorstehenden Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Die Rechnungsbeträge sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Kommt der Käufer im Rahmen einer vereinbarten Teilzahlungsmöglichkeit oder eines Zahlungsziels länger als 10 Tage mit einer Zahlung in Rückstand, so werden die gesamten Forderungen fällig.

(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Lieferbedingungen / Lieferzeiten / Versand / Gefahrübergang

(1) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung „ab Werk“, ausschließlich Verpackung (EXW, Incoterms 2010). Bei „ab Werk“-Lieferungen beschränkt sich unsere Pflicht gegenüber dem Käufer auf die Zurverfügungstellung der Ware auf unserem Betriebsgelände in Baesweiler, wo auch der Erfüllungsort ist.

(2) Ist eine Versendung der Ware an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf) vereinbart, erfolgt dies auf Kosten des Käufers. Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Wir liefern die Ware in diesem Fall handelsüblich verpackt. Kosten des Käufers für einen Rücktransport der Verpackung oder für eine eigene Entsorgung übernehmen wir nicht.

(3)Alle von uns in Aussicht gestellten Liefertermine sind annähernd und unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen für uns unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart worden ist.

(4) Für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk und beim Versendungskauf der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten maßgebend. Wir sind berechtigt – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung oder Verschiebung des Liefertermins um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten uns gegenüber nicht nachkommt.

(5) Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(6) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenschäden, Rohstoff- oder Energiemangel usw.), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Eine Haftung unsererseits für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(7) Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

§ 5 Gefahrübergang / Annahmeverzug

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf gehen jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehrauf-wendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist.

(4) Wir nehmen die Abtretung unter Absatz 3 an. Die unter Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(5) Nach der Abtretung ist der Käufer neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentums-vorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(7) Erfolgt eine untrennbare Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

(8) Wird die gelieferte Ware mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Käufer uns die Forderung zur Sicherheit ab, die ihm aufgrund der Verbindung gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 Softwarenutzung

(1) Soweit im Lieferumfang bei der Ware von uns entwickelte Computerprogramme (Software) enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferten Computerprogramme (Software) einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Das Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Verwendung auf die dafür bestimmte Ware bzw. bestimmten Liefergegenstand und dessen System. Eine Nutzung auf einer anderen Ware/einem anderem System oder die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig.

(2)Die Computerprogramme (Software) einschließlich der Dokumentation und Kopien sind urheberrechtlich geschützt. Wir behalten uns daher alle uns als Rechtsinhaber zustehenden Rechte hieran vor. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 69a ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

(3) Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung durch uns zu verändern.

§ 8 Haftung für Sachmängel / Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(3) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(4) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelb-eseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(5) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(6) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Schutzrechte

(1)Wir stehen grundsätzlich dafür ein, dass die Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten ist.

(2) Für den Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberecht eines Dritten verletzt, werden wir auf unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware für den Käufer in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns als Lieferant ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

(3) Die oben genannten Verpflichtungen von uns sind vorbehaltlich für den Fall der Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen im Übrigen nur, wenn

a) der Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechts-verletzungen in Textform unterrichtet,

b) der Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,

c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

d) die Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und

e) die Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer die Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 10 Sonstige Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Aus Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3)Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflicht-verletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Absatz. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadenser-satzansprüche des Käufers gem. § 10 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungs-fristen.

§ 12 Rechtswahl- und Gerichtstand

(1) Für diese AVB und die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 13 Sonstiges

(1) Käufer außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten die den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis nicht beibringen, haben den gültigen Umsatzsteuersatz zu entrichten. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weisen diese AVB oder der Vertrag Lücken auf, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AVB oder Vertrages davon unberührt und gültig. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Vertragsparteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese AVB oder der Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

II. Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Lieferanten (Verkäufer). Sie gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Die AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

(2) Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung oder Rücktritt) bedürfen der Textform.

§ 2 Bestellung / Rechte

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten oder Fehlerhaftigkeit der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme unverzüglich hinzuweisen und mit uns bei der Lösung des Problems zusammenwirken.

(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Tagen in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

(4) Angaben von uns im Rahmen der Bestellung, die für die Lieferung oder Leistung des Verkäufers von Bedeutung sind (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Vertragswaren. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht uns sonstige Rechte an allen von uns im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen. Der Verkäufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von uns diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die Preise verstehen sich in Euro einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis frei Werk alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der vereinbarte Preis innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt, an dem sowohl die Rechnung als auch die vollständige Ware bei uns eingegangen bzw. die Leistungen erbracht sind. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 4. Lieferbedingungen / Versand / Verzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist eine Bestimmung nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung der Ware auf unser Betriebsgelände in Baesweiler zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3) Die Ware ist in einer umweltfreundlichen geeigneten Verpackung auszuliefern, die eine Beeinträchtigung der Funktion bzw. Beschädigung während des Transports ausschließt. Jeder Lieferung sind unsere Bestellnummer, Angabe über die Produktbezeichnung/ Zeichnungsnummer, Stückzahl, Abmessung, Länge/Gewicht, Herstellercharge, Prüfzertifikat und ein Sicherheitsdatenblatt eindeutig zuzuordnen.

§ 5 Gefahrübergang / Annahmeverzug

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt.

(3) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

(4) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Qualitätssicherung / Veränderungen

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Qualität der von ihm hergestellten Ware vor der Lieferung an uns eigenverantwortlich und durch Verwendung eigener Prüfpläne zu prüfen. Durch entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen müssen unsere Qualitätsforderungen gewährleistet sein. Das Qualitätssicherungssystem muss in entsprechender Form dokumentiert sein und uns zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Prozess- und Prüfabläufe müssen fixiert sein und uns auf Anfrage zur Kenntnis gegeben werden. Die Rückverfolgbarkeit der Ware muss auch bis zu Zulieferanten sichergestellt sein.

(2) Die Veränderung von Prozess- und Prüfabläufen einschließlich des Einsatzes von neuen oder bezüglich der qualitätsbestimmten Eigenschaften geänderten Ausgangsmaterialien bedarf der erneuten Freigabe unsererseits und ist deshalb rechtzeitig zu beantragen. Der Lieferant hat dabei den Nachweis zu führen, dass Qualität, Funktion und Zuverlässigkeit unberührt bleiben.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Sofern wir Gegenstände beim Verkäufer bereitstellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.

(2) Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für uns vorgenommen. Werden die von uns bereitgestellten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Sache (Einkaufswert einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(3) Werden die von uns bereitgestellten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Sache (Einkaufswert einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer uns anteilig Miteigentum überträgt.

(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Verkäufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Absatz 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnis-mäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 9 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferanten-regress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs.1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch an unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organi-sationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungs-summe von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 11 Schutzrechte

Der Verkäufer steht dafür ein, dass die Ware etwaige Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheber- und Wettbewerbsrechte nicht verletzten und stellt uns bereits jetzt von allen Ansprüchen Dritter frei.

§ 12 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs.1 Nr.1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 13 Rechtswahl- und Gerichtstand

(1) Für diese AEB und die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 14 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weisen diese AEB oder der Vertrag Lücken auf, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AEB oder Vertrages davon unberührt und gültig. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Vertragsparteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese AEB oder der Vertrag eine Lücke enthalten sollte.